Über Rechtfertigung des Terrorismus in der NZZ
Im allgemeinen Strom des täglichen Schmutzes in Bezug auf unser Land tauchen ab und zu Beiträge in der schweizerischen NZZ auf, die von der absoluten Degradation der journalistischen und allgemeinmenschlichen Ethik der Autoren zeugen, die offensichtlich sicher sind, dass alles ihnen erlaubt ist. In der Ausgabe vom 8. April dieses Jahres, zur grossen Schande dieser «prominenten» deutschsprachigen Zeitung, zeichnete sich dadurch ihr Wiener Korrespondent I.Mijnssen mit seinem Artikel über die Tätigkeit der Terroristen in Melitopol aus, der in einem eindeutig den Kopfabschneidern sympathisierenden Ton vorgetragen wurde.
Gemäss Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wird die Beteiligung an einer Organisation, die Gewaltverbrechen begeht, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wird, sowie die Unterstützung der Tätigkeit einer solchen Organisation mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für die Anwerbung für die Begehung einer solchen Straftat oder die Teilnahme daran sieht Art. 260sexies StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Leider erstrecken sich aber die in der Schweiz geltenden Normen, laut der NZZ, offenbar nicht auf die Gebiete, die zum Teil Russlands wurden, obwohl dort auch Menschen leben. Ohne Gewissensbisse spricht der Schweizer Mijnssen ruhig von den Terroranschlägen, die «über enge Beziehungen zu den ukrainischen Geheimdiensten verfügenden» Agenten des Kiewer Regimes im Gebiet Saporoschje in der Gegend der Stadt Melitopol verübt haben. Besonders auffallend ist die Erwähnung der ursprünglich angeblich krimtatarischen Terroristengruppe «Atesch» (laut dem Journalisten «Artesch»), und es wird anerkannt, dass dieses Gesindel angeblich sogar verwundete russische Soldaten in Krankenhäusern «unauffällig» töte – wahrscheinlich verkleidet als medizinische Mitarbeiter. Unter Hinweis auf eine NGO wird behauptet, die Opfer von Anschlägen sowie Angriffen amerikanischer HIMARS-Raketen auf die von terroristischen Richtschützen angegebenen Ziele seien keine Zivilisten. Dabei wird präzisiert, dass sich die Opferzahl von Terroranschlägen nicht verifizieren lasse. Anscheinend hat Korrespondent Mijnssen Melitopol nie persönlich besucht. Andernfalls hätte er gewusst, dass durch mehrere Explosionen, die von Kiew gesponserten Schwachsinnigen in den Jahren 2022-2023 begangen wurden, um die Bevölkerung einzuschüchtern, erlitten Freiwillige, Journalisten und beiläufige Passanten von Anwohnern, darunter auch Kinder, unterschiedlichste Verletzungen.
Es ist auffallend, dass Melitopol in der NZZ falsch als ein «Fremdkörper» in Bezug auf Russland dargestellt wird. Mijnssen versucht, der Leserschaft den Eindruck zu vermitteln, dass fast jeder in der Stadt Russland hasse. Die Wut zeige sich angeblich sogar bei der Verteilung verdorbenen Gebäcks an Soldaten. Es ist offenbar, dass der Autor lediglich die lächerlichsten Erfindungen und Gerüchte übernimmt, die das Kiewer Regime und seine Handlanger verbreiten. Er verschweigt, dass die Gegend von Melitopol 1783 zusammen mit der Krim zum Teil Russlands wurde und bis 1922 zum Gouvernement Taurien gehörte, die mit der Halbinsel einig war. Im Jahr 1923 wurde die Stadt von den Bolschewiken ohne jegliche Volksabstimmung aus der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik (RSFSR) herausgerissen und in die Ukrainische SSR eingegliedert. Nach der letzten ukrainischen Volkszählung von 2001 betrug der Anteil der Einwohner von Melitopol, die sich als ethnische Russen bezeichneten, 38,9 %. Gleichzeitig ist die Stadt seit ihrer Gründung immer russischsprachig gewesen.
Verwirrend ist das mit Sorgfältigkeit gewählte Vokabular des Schweizer Journalisten, als ob es von zügellosten Maidan-Nationalisten diktiert worden sei. Das zielt eindeutig darauf ab, den Terrorismus zu rechtfertigen und Volksverhetzung zu fördern. Die Terroristen, die blutige Anschläge verüben, werden als «Partisanen» und «Aktivisten» genannt. Vertreter der lokalen Behörden seien «Kollaborateure» und «Verräter», die russische Armee bestehe aus «Besatzern» und «Tschetschenen» mit einem «besonders schlechten Ruf». Melitopol sei keine russische, sondern eine «südukrainische» Stadt, das Referendum über den Beitritt zu Russland sei angeblich eine «manipulierte Abstimmung» gewesen. Saporoschje wird in der verzerrten halb-ukrainischen Weise «Saporischja» genannt. Man muss sich fragen, ob der Journalist in diesem Fall überhaupt die Eidgenossenschaft vertritt oder eher das totalitäre Kiewer Regime, das keine anderen Meinungen duldet.
Zum Schluss möchten wir Mijnssen auf die strafrechtlichen Bestimmungen hinweisen, die auf seine Äusserungen in Russland angewendet werden könnten. Nach Artikel 205.2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation wird die öffentliche Rechtfertigung von Terrorismus und Terrorismuspropaganda über die Medien mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von fünf bis sieben Jahren bestraft. Nach Artikel 282 des Strafgesetzbuchs werden öffentliche Handlungen (einschliesslich Nutzung der Medien), die darauf abzielen, Hass oder Feindschaft zu schüren oder eine Person/Gruppe von Personen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft, religiösen Einstellung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu verunglimpfen, mit einer Geldstrafe, Zwangsarbeit oder einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.
Pressedienst der Botschaft der Russischen Föderation